ERGOTHERAPEUTISCHE HEILMITTEL
Für Privatversicherte & Selbstzahler (Stand 01.09.2022)
51301 | Kurze Befunderhebung | 29,90€ |
53010 | Ausführlicher Ergotherapeutischer Befund/ Funktionsanalyse/ Durchführung normierter und standardisierter Testverfahren; 1x pro Behandlungsfall, Regelbehandlungszeit der GKV 60 min | 219,86€ |
54002 | Ergotherapeutische Funktionsanalyse; 1x pro | 66,91€ |
54102 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch- funktionellen Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV : 30 min | 89,70€ |
54205 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch – funktionellen Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten*** | 71,21€ |
54209 | Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei motorischen – funktionellen Störungen ***; Mindestbehandlungszeit der GKV : 30 min. | 32,71€ |
54103 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorische / perzeptiven Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min. | 120,75€ |
54206 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen / perzeptiven Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten*** | 96,60€ |
54210 | Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei sensomotorisch / perzeptiven Störungen*** Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min. | 42,30€ |
54104 | Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung; Mindestbehandlungszeit der GKV: 30 min | 99,41€ |
54207 | Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung als Parallelbehandlung von 2 Patienten *** | 78,20€ |
54211 | Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen)***;
Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min. |
42,30€ |
54105 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch – funkt. Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV:60 min. | 151,16€ |
54208 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch. – funkt. Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten *** | 119,60€ |
54110 | Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch – funkt. Störungen als Belastungserprobung ( 2 zusammenhängende Einheiten à 60 min.) Mindestbehandlungszeit der GKV: 120 min. | 278,02€ |
54212 | Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei psychisch – funkt. Störungen***; Mindestbehandlungszeit der GKV: 90 min. | 77,99€ |
54107 | Ergotherapeutische Gruppenbehandlung( 3- 5 Personen) bei psychisch- funkt. Störungen als Belastungserprobung ( 2 zusammenhängende Einheiten à 90 min)*** Mindestbehandlungszeit der GKV : 180 min.
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150,31€ |
54107 | Beratung bei motorisch – funktionellen Störungen | 89,70€ |
54108 | Beratung bei sensomotorisch / perzeptive Störung | 120,75€ |
54109 | Beratung bei psychisch – funktionellen Störungen | 151,16€ |
54111 | Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ( die Abrechnung erfolgt zzgl. Kilometergeld) | 247,14€ |
54301 | Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte | 13,73€ |
51303* | Elektrostimulation bei Lähmungen, Mindestbehandlungszeit der GKV: 5 min. je Muskelnerveinheit | 30,64€ |
59933 | Hausbesuch inkl. Wegegeld/Einsatzpauschale | 40,92€ |
59901 | Hausbesuch | 30,54€ |
59907 | Wegegeld je gefahrener Kilometer | 0,94€ |
59934 | Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung, inkl. Wegegeld/ Einsatzpauschale | 26,68€ |
53301* | Ausführlicher ergotherapeutischer Bericht | 47,01€ |
59702* | Bericht nach Anforderung des verordneten Arztes auf dem Verordnungsmuster Richtwert 20 min. | 56,88€ |
59703* | Bericht nach Anforderung des verordneten Arztes auf dem Verordnungsmuster im Anschluss an die Erst – Verordnung, nach Abschluss des Regelfalls und außerhalb des Regelfalls Richtwert 45 min. | 127,97€ |
59701* | Verwaltungsaufwand für Therapeuten – Arztbericht | 2,30€ |
* Hierbei handelt es sich um sogenannte analoge Leistungen, die bei der GKV nur für einen anderen Heilmittelbereich vorgesehen sind. Der Regelsatz wurde hier aus dem anderen Bereich übernommen.
** Preise je Patient
*** Empfehlung bei der Dauer > 60 min: Regelsatz durch Umrechnung des Minutenpreises bestimmen
Patienten-Information
für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.
Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:
„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“
Nach der mit unserer Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.
Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.
Da unsere Honorare dem vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Ihr PAZURU MED Team