ERGOTHERAPEUTISCHE HEILMITTEL

Für Privatversicherte & Selbstzahler (Stand 01.09.2022)

51301 Kurze Befunderhebung 29,90€
53010 Ausführlicher Ergotherapeutischer Befund/ Funktionsanalyse/ Durchführung normierter und standardisierter Testverfahren; 1x pro Behandlungsfall, Regelbehandlungszeit der GKV 60 min 219,86€
54002 Ergotherapeutische Funktionsanalyse; 1x pro 66,91€
54102 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch- funktionellen Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV : 30 min 89,70€
54205  Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch – funktionellen Störungen  als Parallelbehandlung von 2 Patienten*** 71,21€
54209 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei motorischen – funktionellen Störungen ***; Mindestbehandlungszeit der GKV : 30 min. 32,71€
54103 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorische / perzeptiven Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min. 120,75€
54206 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen / perzeptiven Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten*** 96,60€
54210 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei sensomotorisch / perzeptiven Störungen***   Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min.  42,30€
54104 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung; Mindestbehandlungszeit der GKV: 30 min 99,41€
54207 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining / neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung als Parallelbehandlung von 2 Patienten *** 78,20€
54211 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen)***;

Mindestbehandlungszeit der GKV: 45 min.

42,30€
54105  Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch – funkt. Störungen Mindestbehandlungszeit der GKV:60 min. 151,16€
54208 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch. – funkt. Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten ***  119,60€
54110 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch – funkt. Störungen als Belastungserprobung ( 2 zusammenhängende Einheiten à 60 min.) Mindestbehandlungszeit der GKV:  120 min. 278,02€
54212 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung ( 3 – 5 Personen ) bei psychisch – funkt. Störungen***; Mindestbehandlungszeit der GKV: 90 min. 77,99€
54107 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung( 3- 5 Personen) bei psychisch- funkt. Störungen als Belastungserprobung ( 2 zusammenhängende Einheiten à 90 min)*** Mindestbehandlungszeit der GKV : 180 min.

 

150,31€
54107 Beratung bei motorisch – funktionellen Störungen 89,70€
54108 Beratung bei sensomotorisch / perzeptive Störung 120,75€
54109 Beratung bei psychisch – funktionellen Störungen 151,16€
54111 Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ( die Abrechnung erfolgt zzgl. Kilometergeld) 247,14€
54301 Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte 13,73€
51303* Elektrostimulation bei Lähmungen, Mindestbehandlungszeit der GKV: 5 min. je Muskelnerveinheit 30,64€
59933 Hausbesuch inkl. Wegegeld/Einsatzpauschale 40,92€
59901 Hausbesuch 30,54€
59907 Wegegeld je gefahrener Kilometer 0,94€
59934 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung, inkl. Wegegeld/ Einsatzpauschale 26,68€
53301*  Ausführlicher ergotherapeutischer Bericht 47,01€
59702*  Bericht nach Anforderung des verordneten Arztes auf dem Verordnungsmuster Richtwert  20 min.               56,88€
59703*  Bericht nach Anforderung des verordneten Arztes auf dem Verordnungsmuster im Anschluss an die Erst – Verordnung, nach Abschluss des Regelfalls und außerhalb des Regelfalls Richtwert   45 min. 127,97€
59701*  Verwaltungsaufwand für Therapeuten – Arztbericht 2,30€

 

* Hierbei handelt es sich um sogenannte analoge Leistungen, die bei der GKV nur für einen anderen Heilmittelbereich vorgesehen sind. Der Regelsatz wurde hier aus dem anderen Bereich übernommen.

** Preise je Patient

***  Empfehlung bei der Dauer > 60 min: Regelsatz durch Umrechnung des Minutenpreises bestimmen

 

Patienten-Information

für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung

Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:

„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“

Nach der mit unserer Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.

Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.

Da unsere Honorare dem vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

 

 

Ihr PAZURU MED Team