PHYSIOTHERAPEUTISCHE HEILMITTEL

21301 Kurze Befunderhebung 29,90€
23010* Ausführlicher Status /Befunderhebung/Durchführung normierter und standardisierter Testverfahren; 1x pro Behandlungszeit; Regelbehandlungszeit der GKV: 60 min. *** 219,86€
20501 Physiotherapeutische Behandlung,auch auf neurophysiologischer Grundlage, als Einzelbehandlung. Mindestbehandlungszeit der GKV: 15 min. 48,55€
20601 Physiotherapie in der Gruppe mit 2-5 Patienten*** Mindestbehandlungszeit                       der GKV:  20 min. 21,74€
20507 Gerätegestützte Physiotherapiebehandlung, parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten***Regelbehandlungszeit der GKV: 60 min. je Patient 91,40€
20702 Physiotherapie (Atemtherapie) zur Behandlung von Mucoviscidose und schweren Erkrankungen mit vergleichbarem pulmonalen Schädigungsmuster als Einzelbehandlung; Regelbehandlungszeit der GKV: 60 min. 145,68€
21801 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungszeit der GKV: 5min. 20,22€
20708 Physiotherapie zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungszeit der GKV: 30 min. 96,37€
20710 Physiotherapie zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des  18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung; Mindestbehandlungszeit der GKV: 25 min. 77,10€
20712 Physiotherapie zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des  18. Lebensjahres nach PNF als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungszeit der GKV: 25 min. 77,10€
20805 Physiotherapie in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ( 2-4 Kinder)*** Mindestbehandlungszeit der GKV: 20 min. 27,16€
21201 Manuelle Therapie Mindestbehandlungszeit der GKV: 15 min. 53,71€
22001 Standardisierte Heilmittelkombinationen D1 ( KG+ KG-Gerät+ MT+KMT+Wärme-/ Kältetherapie+ Elektrotherapie, ggf. Elektrostimulation, Traktion) Regelbehandlungszeit der    GKV: 60 min. 115,39€
54208 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch. – funkt. Störungen als Parallelbehandlung von 2 Patienten *** 119,60€
21904 Rückbildungsgymnastik; Unterweisungsdauer 60 min., maximal 10 Stunden 19,25€
20301 Übungsbehandlung – Einzelbehandlung, Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 22,43€
20401 Übungsbehandlung – Gruppenbehandlung mit 2 – 5 Personen *** Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 13,80€
20306 Funktionelle Wirbelsäulengymnastik, Mindestbehandlungszeit der GKV: 15 min. 33,44€
20106 Klassische Massagetherapie (KMT) einzelner oder mehrerer Körperteile Mindestbehandlungszeit der GKV: 15 min. 35,42€
20107 Bindegewebsmassage (BGM) einzelner oder mehrerer Körperteile, Mindestbehandlungszeit der GKV: 20 min. 42,55€
20108 Segment-, Periost-, Colon- Massage, einzelner oder mehrerer Körperteile; Mindestbehandlungszeit der GKV: 35,42€
20205 MLD Teilbehandlung, Regelbehandlungszeit der GKV: 30 min. 58,93€
20201 MLD Großbehandlung, Regelbehandlungszeit der GKV: 45 min. 88,37€
20202 MLD Ganzbehandlung, Regelbehandlungszeit der GKV: 60 min. 117,83€
20204 Kompressionsbandagierung einer Extremität 37,54€
21501 Wärmepackung einzelner oder mehrerer Körperteile, einschließlich der erforderlichen Nachruhe; Mindestbehandlungszeit der GKV: 20 min. 26,47€
21517 Wärmeanwendung mittels Heißluft als strahlende Wärme zur Muskeldetonisierung  und Schmerzlinderung; Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 12,17€
21530 Heiße Rolle; Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 22,06€
21531
Ultraschall, Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 24,01€
21534 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen; Mindestbehandlungszeit der          GKV: 5 min. 19,57€
21302 Elektrotherapie/- behandlung  einzelner oder mehrerer Körperteile; Mindestbehandlungszeit der GKV: 10 min. 13,80€
21303 Elektrostimulation bei Lähmungen; Mindestbehandlungszeit der GKV: 5min. Je Muskelnerveinheit 30,64€
29933*  Hausbesuche inkl. Wegegeld/Einsatzpauschale 40,92€
29901*  Hausbesuch 30,54€
29907*  Wegegeld je Kilometer 0,41€
29934*  Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung ( Einsatzpauschale) je Patient 26,68€
23301*  Ausführlicher physiotherapeutischer Bericht 47,01€
29702*   Bericht nach Anforderung des verordneten Arztes auf dem Verordnungsmuster, im Anschluss an die Erst-Verordnung, nach Abschluss des Regelfalls und außerhalb des Regelfalls; Richtwert 45 min. 127,97€
29701 Verwaltungsaufwand für Therapeut – Arzt- Bericht 2,30€

 

* Hierbei handelt es sich um sogenannte analoge Leistungen, die bei der GKV nur für einen anderen Heilmittelbereich vorgesehen sind. Der Regelsatz wurde hier aus dem anderen Bereich übernommen.

** Preise je Patient

***  Empfehlung bei der Dauer > 60 min: Regelsatz durch Umrechnung des Minutenpreises bestimmen

 

Patienten-Information

für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung

Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:

„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“

Nach der mit unserer Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung – wie hier – geschlossen, so gilt diese vorrangig.

Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.

Da unsere Honorare dem vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

 

 

Ihr PAZURU MED Team

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